Abweichende Höchstgeschwindigkeit
St. Gallerstrasse, Arbon

Ausgangslage / Auftrag

Der Strassenzug der St. Gallerstrasse führt als Ortsdurchfahrt in West-Ost-Richtung nach Arbon und verbindet das Stadtzentrum mit Roggwil TG. Sie dient als Einfallsachse ins Zentrum von Arbon und erschliess auch die Einkaufszentren Hamel und Novaseta.

Die gesamte Ortsdurchfahrt soll jedoch in den kommenden Jahren umgestaltet werden. Im Zusammenhang mit dem geplanten Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) soll anhand des Ist-Zustands eine Herabsetzung der heute geltenden signalisierten Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h (abweichende Höchstgeschwindigkeit) geprüft werden.

Arbeitsinhalte

Die Beurteilung einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit erfolgte für den rund 800 m langen Streckenabschnitt auf der Grundlage des Artikel 108 der Signalisationsverordnung (SSV). Dabei wurden sämtliche Aspekte wie Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit geprüft. Als Basis diente eine detaillierte Situationsanalyse, in der unter anderem die Strasseninfrastruktur, das Unfallgeschehen sowie die Umwelt-belastungen mit den einschlägigen Normen und Rechtsgrundlagen verglichen und beurteilt wurden.

Ergebnisse

Für die St. Gallerstrasse besteht aufgrund des Art. 108 Abs. 2 lit. d «Umweltbelastung» der SSV ein Handlungsbedarf. Die Notwendigkeit einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit wird insbesondere dadurch begründet, dass zahlreiche Liegenschaften von IGW-Überschreitungen betroffen sind. Auf dem westlichen Abschnitt der St. Gallerstrasse bis zum Kreisel Landquartstrasse (Abschnitte 2 und 3) kann durch den Einbau eines lärmarmen Belags (laB) eine signifikante Lärmreduktion erreicht werden (vergleichbar zu einer Herabsetzung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h). Auf dem östlichen Abschnitt zwischen dem Kreisel Landquartstrasse und Webschiff-Kreisel (Abschnitt 1) ist der Einbau eines laB aufgrund der mechanischen Beanspruchung nicht möglich. Aus diesem Grund ist für den Abschnitt 1 neben der Notwendigkeit auch die Zweckmässigkeit für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h gegeben, da dadurch eine wahrnehmbare Lärmreduktion erreicht werden kann.

Die Verhältnismässigkeit wird dahingehend gestützt, dass die Vorteile bezüglich der Lärmreduktion sowie die anderen positiven Auswirkungen (höhere Aufenthaltsqualität, Erhöhung Verkehrssicherheit) sowie die Erhöhung des Komforts und Sicherheit des Fuss- und Veloverkehrs) die Nachteile (geringfügige Reisezeitverlängerung für den motorisierten Individualverkehr (MIV)) klar überwiegen.

Auftraggeber

Kanton Thurgau, Tiefbauamt
Abteilung Planung und Verkehr

Bearbeitungszeitraum

2022 – 2023